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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Inkasso der Creditreform Egeli Gesellschaften (EC)

I Allgemeines
1. Die Creditreform Egeli Gesellschaften, nachfolgend EC genannt, übernehmen mit ihrem Inkassodienst den Einzug offener Forderungen.

II Unsere Leistungen
2. EC übernimmt das Inkasso offener Forderungen im Auftrag
des Kunden.
3. Das Verfahren wird grundsätzlich mit einer kostenpflichtigen Überprüfung der Bonität des Schuldners eröffnet. Diese erfolgt vor der Einleitung betreibungsrechtlicher Schritte.
4. EC schlägt dem Kunden die kostengünstigste Bearbeitungsweise vor. Bearbeitung und Informationsfluss erfolgen nach Ermessen der EC-Inkasso-Spezialisten. Die Bearbeitungsart ist abhängig vom jeweiligen Auftrag. Die zur Verfügung stehenden Varianten und der Leistungsumfang sind den jeweiligen Produktbeschreibungen von EC zu entnehmen.
5. Ist im Rahmen des Inkassomandates der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich, erfolgt die weitere Bearbeitung zu den für das rechtliche Inkasso geltenden Konditionen. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt direkt durch den Kunden, der den Prozess auf eigene Kosten und Risiko führt. EC holt die erforderlichen Kostenvorschüsse beim Kunden ein und rechnet mit ihm über das Prozessergebnis ab. Die Überwachung der Termine und die Korrespondenz erfolgen über EC.
6. EC ist ermächtigt, mit dem Schuldner Ratenzahlungs- oder Per-Saldo-Vereinbarungen abzuschliessen.
7. Die Auszahlung der einkassierten Beträge erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Schlussabrechnung; bei grösseren Summen können Akonto-Zahlungen geleistet werden. EC behält sich das Recht vor, einkassierte Beträge mit eigenen Guthaben zu verrechnen.
8. EC ist berechtigt, die vom Schuldner einkassierten Beträge während der Bearbeitung des Auftrages auf Rechnung und Gefahr des Kunden auf Konti bei Schweizer Banken bereitzuhalten. EC übernimmt keine Haftung für die Zahlungsfähigkeit der jeweiligen Bank.
9. Die Bearbeitung von Verlustscheinen erfolgt auf reiner Erfolgsbasis und nach Ermessen von EC. EC ist nicht zu verjährungsunterbrechenden Handlungen verpflichtet und übernimmt im Falle des Verjährungseintritts keine Haftung.

III Ihre Verpflichtungen
10. Für die Bewirtschaftung und Abrechnung der Inkassodienstleistungen von EC sind die jeweils geltenden Tarife massgebend.
11. Eventuelle Korrespondenz oder mündliche Abmachungen mit dem Schuldner sowie direkt beim Auftraggeber eingegangene Zahlungen des Schuldners sind EC umgehend zu melden.
12. Direktzahlungen, Warenrücknahmen, Gutschriften und unbegründeter Rückzug des Inkassoauftrages gelten als Erfolgsfall und sind provisionspflichtig. Dies gilt auch, wenn entsprechende Vorgänge vor Mandatsübergabe stattgefunden haben, EC jedoch erst nachträglich bekanntgegeben werden.
13. EC ist ermächtigt, dem Schuldner gegenüber Verzugszinsen und weiteren Verzugsschaden im Sinne von Art. 106 OR geltend zu machen. Die unter diesen Titeln eingehenden Beträge werden EC zur Deckung der administrativen Kosten abgetreten.
14. Der Kunde erteilt dem Schuldner ohne vorgängige Kontaktnahme mit EC keine Saldoquittung und erstellt keine Endabrechnung.
15. Ein allfälliger Rückzug des Auftrags berechtigt EC, die vor- ausbezahlten Drittkosten zu verrechnen.
16. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden steht der EC ein Verzugszins von 8% zu. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von mindestens CHF 20.00 erhoben.

IV Schlussbestimmungen
17. Im Übrigen unterliegt das Inkassomandat den Obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Auftrag. (Art. 394 ff OR)
18. Der Gerichtsstand ist der Sitz der inkassoführenden Gesellschaft.
19. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Dezember 2013 in Kraft und ersetzen alle bisherigen.